Gedanken zur Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte (VwG) und ihrer Richter

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Von Nicolas Raschauer

Erklärtes Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform BGBl I 2012/51 war die Schaffung einer mit Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC kompatiblen (Verwaltungs)Gerichtsorganisation: Die Verwaltungsgerichte (VwG) haben insb bei der Anwendung und „Durchführung“ des Unionsrechts (Art 51 Abs 1 GRC) den Anforderungen der Unionsgrundrechte zu entsprechen. Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es nicht, zu einzelnen umstrittenen Regelungen in den LandesorganisationsG Stellung zu beziehen, sondern zwecks Versachlichung der Diskussion einzelne Rahmenbedingungen in Erinnerung zu rufen und klarzustellen: Wann hat ein VwG bzw ein Verwaltungsrichter eigentlich „unabhängig“ zu sein, wenn man Art 47 GRC in den Blick nimmt?

Download: Zeitschrift für Verwaltungswissenschaften – Ausgabe 04/2013

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