2.2 Familien

Transparente Finanzierung des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF): Senkung/Streichung des Dienstgeberbeitrags – Erhöhung Anteil aus allgemeinen Steueraufkommen bei gleichmäßiger Beitragsleistung aller sozialen GruppenBereinigung des FLAF von nicht-familien/generationenspezifischen Leistungen (insb. PV-Beitrag für Kindererziehungszeiten, KV-Beitrag für KBG, Wochengeld)Familienbeihilfe bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. Ende der schulischen AusbildungSteuerpolitisch (Anm.: steuerlicher Familienlastenausgleich ist grundsätzlich eine Frage der Berechnung der Bemessungsgrundlage): „steuerfreier Unterhaltsbedarf“ für alle (unterhaltsberechtigten) Familienmitglieder, anknüpfend an zivilrechtliche Normen; Sicherstellung einer horizontalen Steuergerechtigkeit im Rahmen der Individualbesteuerung durch das Konzept des „Familienrealsplittings“: realitätsgerechte Unterhaltsleistungen, die die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten senken, werden beim Unterhaltsberechtigten als Einkommen versteuertKinderbetreuungsgeld: Erhöhung der Wahlfreiheit der Eltern durch Streichen der Zuverdienstgrenze (Kinderbetreuungsgeld ist kein Ersatz für einen Verdienstentgang, sondern eine Abgeltung für die Betreuungsleistung)Kinderbetreuung: Umstellung von einer Objekt- auf eine Subjektförderung; Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmengesetzes für Kinderbetreuungseinrichtungen (Qualitätsstandards, Personalschlüssel, …)Erleichterung und Verbesserung des Zugangs zum Unterhaltsvorschuss: Verfahrensbeschleunigung durch Verfahrensvereinfachung; bundesweit einheitliche Mindeststandards für die Unterhaltssicherung; Einstweiliger Unterhalt in Höhe der FamilienbeihilfePensionsrechtlich: Bessere Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Pensionsrecht (sofern über dem Medianeinkommen von Frauen Heranziehen der „besten“ Lohn- und Einkommensjahre als Bemessungsgrundlage der Ersatzzeiten); Aufwertung der Teilzeitarbeit während Betreuungspflichten durch höhere pensionsrechtliche Bewertung des EinkommensAbbau der Diskriminierung der elterlichen Eigenbetreuung. Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Betreuung und privater Betreuung.Maßnahmen (Schulungen, …) zum Wiedereinstieg nach Kindererziehungszeiten bzw. Pflegezeiten