Endspiel um die HETA (5-5)

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Kollateralschaden bei Landeshypos

Der Moratoriumsbescheid traf aber nicht nur die Gläubiger der HETA Asset Resolution AG. Zumindest bei den Landeshypos und den Bundesländern ist damit ein Kollateralschaden eingetreten, weil die Emissionen der Pfandbriefstelle, die auch von der Hypo Alpe Adria zur Refinanzierung eingesetzt wurden, von allen Hypos und den Bundesländern (außer Wien) als Mitschuldner nach § 2 Pfandbriefstellengesetz „garantiert“ sind. Die Hypo Alpe Adria hatte über die Pfandbriefstelle über 1,2 Mrd. Euro aufgenommen, die nun von den anderen Hypos geschultert werden mussten, damit nicht aufgrund von cross-default Klauseln ein Flächenbrand über alle Emissionen der Pfandbriefstelle von über 5 Mrd. Euro ausgelöst würde. Daher fanden die Hypos gemeinsam mit Kärnten relativ rasch eine Lösung dafür (Sitzung des Kärntner Landtages – 30. April 2015, S. 2960-2972), nur manche Länder (Salzburg, Burgenland) sind bei der Anerkennung ihrer Haftung nicht so einsichtig.

Gläubiger formieren sich, um Interessen zu bündeln

Nach der ersten vom Moratorium ausgelösten Schreckstarre formierten sich die Gläubiger der HETA in Gruppen, um ihre Interessen gebündelt wahrnehmen zu können. Die Gläubiger sind zum Großteil deutsche Banken, Versicherungen und internationale Fonds, die für ihre Anleger, zu denen auch Versicherungen und Pensionsfonds gehören, glaubten mündelsichere Papiere zu erwerben, da sie mit einer Haftung des Landes Kärnten versehen sind und damit auch für Deckungsstöcke verwendet werden durften. Natürlich finden sich unter den Investoren auch „Hedgefonds“, denen oft vorgehalten wird, dass sie die Papiere günstig erworben hätten, um einen schnellen Gewinn zu lukrieren.

HETA-Anleihe als Spekulationsobjekt?

Derzeit notieren die Papiere der HETA um die 65%, vor einem Jahr war der Kurs noch über 90%, tauchte dann im Zuge der Diskussionen zu Anfang dieses Jahres auf etwa 70 % ab, um kurz nach dem Moratorium auf unter 50% zu verfallen. Ab welchem Kurs man nun zu den bösen Spekulanten gehört, ist damit nicht beantwortbar: Zu einem Einstieg gehören immer zwei Parteien – eine die kauft, aber auch eine die verkauft. Und wenn ein Investor wegen geänderter Risikoeinschätzung, regulatorischer Vorgaben oder aus welchen Gründen auch immer aus dem Investment aussteigt oder aussteigen muss, ändert das nichts an der prinzipiellen Verpflichtung des Schuldners und auch des Garanten seine Zusagen zu erfüllen.

FMA-Ermittlungsverfahren abseits internationaler Gepflogenheiten …

Gegen den Moratoriumsbescheid langten einige Hundert Rechtsmittel („Vorstellungen“) bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) ein, bis jetzt gab es keine Entscheidung darüber. Die Verfahrensparteien wurden erst vor kurzem informiert, dass nunmehr das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Vor allem bei internationalen Gläubigern stößt diese Vorgangsweise auf Befremden, weil sie es gewohnt sind, internationalen Gepflogenheiten zufolge in den Restrukturierungs- oder Abwicklungsprozess eingebunden zu werden. Dies ist durchaus verständlich, denn dass das Eigenkapital bei der HETA verbrannt ist, steht außer Zweifel. Somit sind wirtschaftlich die Gläubiger Eigentümer der HETA, werden aber nicht nur von allen Entscheidungen, sondern auch von Informationen über zum Teil sehr weitreichende Maßnahmen ferngehalten.

… und Restrukturierungs- oder Abwicklungsprozess ohne Gläubigereinbindung

In einem normalen Insolvenzverfahren, das die BRRD als Maßstab für die Behandlung von Gläubigern voraussetzt („no creditor worse off principle“, das zwar vorrangig materiell gilt, aber auch auf das Verfahren ausstrahlt), gäbe es einen Gläubigerausschuss, den der Masseverwalter zumindest konsultieren und bei wichtigen Maßnahmen um Zustimmung fragen würde. Die FMA als Abwicklungsbehörde agiert vollkommen losgelöst von den Gläubigern und verlässt sich im wesentlichen auf das HETA-Management und von ihm beigezogene Berater und Experten. So findet man etwa Informationen über wichtige Entwicklungen nur im Halbjahresbericht und in ad-hoc Mitteilungen der HETA, aber alles eben im nachhinein (Halbjahresergebnis 2015, Verkauf SEE-Netzwerk an Advent/EBRD, Liquiditätshilfe für italienische Bank). Die HETA hat sich die Kritik von Gläubigern zu Herzen genommen und seit neuestem einen offeneren Kommunikationsweg eingeschlagen.

 Stärkung der Position der Gläubiger

Anfang Juli gab dann der Verfassungsgerichtshof den Gläubigern Schützenhilfe und kippte das HaaSanG zur Gänze als verfassungswidrig. Er versuchte erst gar nicht, eine Übergangsfrist oder ähnliches auszusprechen, so krass war der Verstoß. So nebenbei kann man im Erkenntnis lesen, dass sich ein Bürge nicht so leicht aus seiner Verantwortung hinauswinden kann – eine Stärkung der Position der Gläubiger, weil es ja immer wieder Stimmen gab, dass die Kärntner Haftungen entweder nicht gültig seien oder mit einem Gesetz zum Verschwinden gebracht werden könnten, so wie sie ja auch durch ein Landesgesetz ins Leben gerufen wurden (was für die Kärntner Landesholding nicht zur Gänze richtig ist, weil deren Haftung schon im alten § 8a KWG, nunmehr § 92  BWG, also in Bundesgesetzen normiert ist). So leicht wird es also nicht werden.

Tibor Fabian, Rechtsanwalt

Dr. Tibor Fabian ist Partner der Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH, die im HETA-Komplex gemeinsam mit einer internationalen Großkanzlei eine Gruppe von nicht nachrangigen Gläubigern vertritt. Dieser Beitrag stellt seine persönliche Meinung dar und stützt sich ausschließlich auf öffentlich zugängliche Quellen.

PS:
Endspiel um die HETA, Teil 1
Endspiel um die HETA, Teil 2
Endspiel um die HETA, Teil 3
Endspiel um die HETA, Teil 4

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