Von Nicolas Raschauer
2013 einigten sich Bund und Länder mittels Gliedstaatsvertrags auf eine „Gesundheitsreform“. Dabei werden leitsatzartig Ziele einer Organisations- und Aufgabenreform vorgegeben, die in privatrechtlichen Verträgen auf Bundes- und Landesebene konkretisiert werden. Rechtsstaatlich herausfordernde Planungskaskaden haben daher auch im Gesundheitswesen Einzug gehalten; Probleme löst die „Gesundheitsreform“ allerdings nicht.
Download: Recht der Medizin, Sonderheft 5a Oktober 2014
(mit freundlicher Genehmigung des Manz-Verlags)