Fixkostenzuschuss II

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Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft hat die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfspakets einen Fixkostenzuschuss als eine der Hilfsmaßnahmen bereitgestellt. Dieser Zuschuss kann für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. März 2020 bis längstens 15. September 2020 gewährt werden.

Im Zuge der Regierungsklausur im Juni 2020 wurde eine Ausweitung des Fixkostenzuschusses über den September 2020 hinaus um 6 Mrd. € angekündigt. Ein Richtlinienentwurf zum Fixkostenzuschuss II wurde seitens des BMF am 7. August 2020 der Europäischen Union zur Notifizierung vorgelegt. Der BMF-Richtlinienentwurf ist jedoch mit dem aktuell herrschenden EU-Beihilferecht erkennbar nicht vereinbar, sodass eine Notifizierung bis dato ausblieb. Trotzdem hat das BMF am 24. August 2020 Details der Verlängerung angekündigt und veröffentlicht sowie eine Antragstellung ab 16. September 2020 in Aussicht gestellt.

Um rasche Hilfe für die österreichischen Unternehmen sicherzustellen, hat die Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich ausführlich dargelegt, wie ein „korrekter“ Antrag zur Gewährung einer Beihilfe zu stellen wäre. Solch ein Antrag würde von der EU-Kommission (regelmäßig innerhalb weniger Tage) genehmigt werden.

Aktuell ist nicht absehbar, wann seitens des BMF eine mit dem EU-Beihilferecht konforme Richtlinie für den Fixkostenzuschuss II vorliegen wird.

Um die österreichischen Unternehmen vor weiterem Schaden zu bewahren, hat die Weis[s]e Wirtschaft eine beihilfekonforme Richtlinie für einen Fixkostenzuschuss II erstellt, die rechtlich sofort vom Bundesminister für Finanzen (im Einvernehmen mit dem Vizekanzler) umgesetzt werden kann.

Eine (neuerliche) Befassung der EU-Kommission ist deshalb nicht notwendig, weil eine Fixkostenzuschuss-Richtlinie, wie von der Weis[s]en Wirtschaft formuliert, „nur“ Punkt 5.5 der Richtlinie über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen konkretisiert. Und diese BMF-Richtlinie über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen wurde bereits am 8. April 2020 notifiziert (siehe Punkt 2.7).

Einzige Einschränkung: Die hier vorgeschlagene und sofort umsetzbare Richtline für einen Fixkostenzuschuss II unterliegt dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 [update 16.10.2020], d.h. beihilfenrechtlich relevante finanzielle Hilfen dürfen kumuliert für ein Unternehmen 800.000 € nicht übersteigen. Ein Großteil des Fixkostenzuschusses I ist an kleine und mittelgroße Unternehmen gegangen, meist sind um die 10.000 € ausgezahlt worden. Die Beihilfengrenze stellt somit für die meisten Unternehmen kein Problem dar.

Update 16.10.2020:

Die Europäische Kommission hat am 13. Oktober mitgeteilt, dass der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 („4. Änderung“) verlängert und erweitert wurde: Insbesondere wurde eine neue Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eingeführt (Abschnitt 3.12 im „Befristeten Rahmen“), um Unternehmen zu unterstützen, die im beihilfefähigen Zeitraum durch den COVID-19-Ausbruch Umsatzeinbußen von mindestens 30% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Diese neue Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind („ungedeckte Fixkosten“), und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. EUR betragen.

Diese Möglichkeit zur Gewährung einer (Teil-)Verlustabdeckung darf nicht mit der bereits bestehenden Möglichkeit (Abschnitt 3.1 Randnummer 22 im „Befristeten Rahmen“) verwechselt werden, Zuschüsse (etwa für Fixkosten) zu gewähren, die weiterhin mit bis zu EUR 800.000 je Unternehmen begrenzt sind. Es können allerdings beide Beihilfen (Fixkostenzuschüsse bis 800.000 EUR, Verlustabdeckung bis 3 Mio. EUR) gewährt werden, sofern dabei nicht dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

Der Bundesminister für Finanzen könnte sofort österreichischen Unternehmen einen Fixkostenzuschuss auf Basis des Abschnitts 3.1 (Randnummer 22) des „Befristeten Rahmens“ gewähren, wenn er seinen von der EU-Kommission bereits am 8. April 2020 notifizierten (siehe Punkt 2.7) Antrag verordnen würde. Dazu müsste er „nur“ diese beihilfekonforme Richtlinie für einen Fixkostenzuschuss II im Bundesgesetzblatt kundmachen, die bereits bei Umsatzrückgängen von 15% (monatsweise Betrachtung) Hilfen bis 800.000 EUR für betriebsnotwendige Zahlungsver­pflichtungen ermöglichen würde.

Soll dieser Fixkostenzuschuss II als eine bereits genehmigte Beihilfe über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert werden, müsste dies nur der Kommission gemeldet werden (Randnummer 10 der „4. Änderung des Befristeten Rahmens“).

PS: Der Richtlinienvorschlag der Weis[s]en Wirtschaft berücksichtigt – soweit wie möglich – die hier geäußerte Kritik am Fixkostenzuschuss I.

Peter Brandner, Die Weis[s]e Wirtschaft

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