1.4 Sozialpolitik, Umverteilung, Pensionen
- Verstärkte Transparenz durch Trennung von „Sozialversicherung“ und „Umverteilungspolitik“. Bereinigung der Sozialversicherung um versicherungsfremde Leistungen: Umverteilungsziele, die nicht innerhalb der Sozialversicherung verfolgt werden können/sollen, sollen in das Steuer-Transfer-System verlagert werden.
- Einheitliches Sozialversicherungsrecht (unabhängig vom Berufsstand)
- Konzept „bedarfsorientierte Grundsicherung“ anzuwenden auf Bereiche Pension, Gesundheit, Pflege: d.h. staatliche steuerfinanzierte Mindestversorgung, freiwillige „Höher“-Versicherung
- Wertsicherung (Indexierung) von Sozialtransfers bzw. –leistungen; im Falle einer Mehrwertsteuererhöhung / Streichung des reduzierten Satzes entsprechende Erhöhung von Transfers an Niedrig-Einkommenshaushalte
- Übergang von Pflichtversicherungen zur Versicherungspflichten
- „Sozialkonto“: Individuelle Sparkonten in der Sozialversicherung (verstärkte Kapitaldeckung)
- Pensionsreform kurzfristig: Harmonisierung der Pensionssysteme, d.h. einheitliches Pensionsrecht durch beschleunigte Abschaffung von Sonderpensionsrechten, insb. der öffentlich Bediensteten in Bundesländern und Gemeinden (Verkürzung von Übergangsfristen)
- Pensionsreform langfristig: Orientierung des Pensionssystems am Beitragsprimat (NDC). Dadurch Sicherstellung der Nachhaltigkeit durch automatische Anpassung an demographische Entwicklungen (insb. Zunahme der Lebenserwartung); nach einer Mindestversicherungsdauer freie Wahl des Pensionsantritts bei Anwendung versicherungsmathematisch fairer Abschläge und Zuschläge, bezogen auf ein „Normantrittsalter“ (das sich automatisch mit steigender Lebenserwartung erhöht).
- Reform der kapitalgestützten Altersvorsorge kurzfristig: höhere Transparenz, an Anlegerinteressen orientierte Flexibilisierungen, Abbau steuerlicher Verzerrungen, durchgehend „nachgelagerte“ Besteuerung (Exempt-Exempt-Taxed, d.h. EET-Konzept)
- Reform der kapitalgestützten Altersvorsorge langfristig: Persönliches Kapitalpensionskonto bzw. -Pensionsdepot für jeden Österreicher nach dem EET-Konzept: Brutto-Lohnbestandteile (d. h. noch nicht lohn- und einkommensbesteuertes Beträge) als Einzahlungen, ertragsteuerfreie Veranlagung als einzige steuerliche „Förderung“ (d. h. keine weiteren steuerlichen Förderungen), und „normale“ Besteuerung erst bei der Auszahlung als Pension. Siehe auch Experten präsentieren konkrete Lösungsvorschläge: Pensionsreform: Zeit für Umbruch