Corona-Stabilisierungsprogramm für die österreichische Wirtschaft

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Stabilisierungsprogramm für die österreichische Wirtschaft

  • Einrichtung eines „Stabilisierungsfonds“ und einer „Österreich-Treuhand“
  • Staatsfonds ergänzend zu staatsgarantierten Bankkrediten
  • Beteiligung des Staates an Unternehmen ergänzend zu „Kreditspritzen“
  • Ein Stabilisierungs- und Sanierungsprogramm über kurzfristige Liquiditätshilfen hinaus

Wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19 Krise

Das Ausmaß des wirtschaftlichen Einbruchs wird dramatischer als in der Großen Finanzkrise 2008/09 (GFK) ausfallen und synchron/global mehrere Quartale andauern. Die Erholung globaler Lieferketten wird im vollen Umfang erst einsetzen können, wenn nach China, Europa, USA der letzte betroffene Kontinent wieder im „Normalmodus“ agieren kann.

Führte 2008/09 die Finanzkrise zu einer Wirtschaftskrise, muss jetzt verhindert werden, dass die (Real-)Wirtschaftskrise umgekehrt auch zu einer Finanzkrise wird, die den Einbruch weiter verstärkt. Die Instrumente der letzten Krisenbekämpfung können nicht einfach übernommen, sondern müssen der neuen Situation angepasst werden. In jedem Fall muss verhindert werden, dass ein „supply-demand doom loop“ entsteht: Durch inadäquate Reaktion auf disruptive Störungen der Angebotsseite (Lieferketten, lock-down) führen die folgenden Nachfrageausfälle zu weiteren negativen Einkommens- bzw. Ertragserwartungen, die so das Produkt- und Leistungsangebot der Unternehmen weiter verringern, und so fort. Gefordert ist daher eindeutig die Fiskalpolitik, die durch die Geldpolitik unterstützt wird. Die gesetzten geldpolitischen Maßnahmen sollten auch verhindern, dass die Krise der Realwirtschaft auf die Banken und das Finanzsystem übergreift. Gefordert im lock-down ist eine Politik, die die Einkommensströme von Haushalten und Unternehmen sicherstellt. Nur so können Kettenreaktionen verhindert werden, die darin bestehen, dass Liquiditäts- zu Solvenzproblemen werden und damit zum gesamtwirtschaftlichen Zusammenbruch führen.

Entscheidend sind daher die Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen. Diese sollten weniger über das Bankensystem, sondern (zielgerichtet) direkt an die Unternehmen erfolgen, da das Bankensystem aufgrund steigender nicht-einbringlicher Forderungen sowie sinkender ‚capital gains‘ selbst unter Stress gerät. Bei den Unterstützungen sollte vom Grundsatz her nicht zwischen Großunternehmen oder KMU unterschieden bzw. beide gegeneinander ausgespielt werden, da vielfach an Großunternehmen eine Reihe von KMU (Zulieferer) hängen. Die Regulierungen im Bankensystem (Basel III, Bilanzierungsrichtlinien) sollten nicht aufgeweicht werden, sondern Unterstützungsmaßnahmen direkt für die Kreditinstitute erfolgen.

Die österreichischen Maßnahmen, Stand 24. März 2020

Die Bundesregierung (erstes COVID-19 Gesetz, zweites COVID-19 Gesetz) [update 4.4.2020: drittes COVID-19 Gesetz, viertes COVID-19 Gesetz, fünftes COVID-19 Gesetz] hat ein 4 Mrd. € Paket (COVID-19-Krisenbewältigungsfonds) geschnürt, dass rasch auf 38 Mrd. € aufgestockt wurde („Schutzschirm für die österreichische Volkswirtschaft“): 15 Mrd. € als Hilfs- und Kompensationsfonds, 9 Mrd. € für Garantien und Haftungen, ergänzt um 10 Mrd. € Steuerstundungen.

Zur Unterstützung („finanziellen Maßnahmen“) von Unternehmen wurde das ABBAG-Gesetz geändert, um eine Tochtergesellschaft der Abbaubeteiligungsgesellschaft des Bundes (ABBAG) einzurichten („COFAG“). Die aws Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH wickelt die Garantien für Bankkredite ab (Bundeshaftung bis zu 80 % eines Kredites von bis zu 2,5 Mio. € pro KMU).
[update 7.4.2020: für KMU-Betriebsmittelkredite bis zur Höhe von 500.000€ ist eine 100%-Garantie der Republik möglich; Überbrückungsgarantien für Großunternehmen 90% der Kreditsumme von max. 120 Mio. €: Leitfaden  und Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute für Anträge durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)]

Bestimmten Maßnahmen des BMF (Steuern, Gebühren, Fristen) sowie BMAFJ (Kurzarbeit) sind zu begrüßen, wenn auch Lücken etwa bei der Regelung der Kurzarbeit geschlossen werden müssen.

Es ist insbesondere aus Datenschutzgründen, jedoch auch strukturell höchst problematisch, mit der Abwicklung des Härtefallfonds die WKO und nicht eine Einrichtung der öffentlichen Hand zu beauftragen. Im Sinne einer ökonomischen Gleichbehandlung muss sichergestellt sein, dass nicht nur Unternehmen, die direkt von gesetzliche Schließungen betroffen sind, Anspruch auf Unterstützung haben, sondern auch indirekt betroffenen Unternehmen (Zulieferer von Güter und Dienstleistungen).

Größter Kritikpunkt ist jedoch, dass durch das COVID-19-Maßnahmengesetz der Anspruch auf Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz (§32) nicht mehr zur Anwendung kommt, weil Betriebsschließungen nun auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfügt werden. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Hilfen bzw. Entschädigungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

Handlungsbedarf über kurzfristige Liquiditätssicherung hinaus

Durch den unmittelbaren, starken Umsatz- und in Folge auch Ertragseinbruch fehlt den Unternehmen Liquidität, die sie jedoch regelmäßig zur Bedienung ihrer finanziellen Verpflichtungen benötigen (Liefer-/Handelskredite, Kreditraten, etc.). Aussagen, dass dies für einige Monate reichen würde, verkennen das vorliegende Problem: Die anfängliche Liquiditätskrise kann sich rasch in eine Solvenz-Krise wandeln.

Im Maßnahmenpaket der österreichischen Regierung garantiert für KMU-Kredite die aws, für Kredite von Großunternehmen garantiert die neue ABBAG-Tochter COFAG. Der Fokus der Maßnahmen darf jedoch nicht (nur) auf der Kreditvergabe der Banken liegen.

Im Gegensatz zur klassischen Kreditvergabe, die an ein Projekt (Investition) geknüpft ist, das die Rückzahlung erwirtschaften soll, benötigen die Unternehmen in der aktuellen Krisensituation Überbrückungsfinanzierungen, die unter Umständen in absehbarer Zeit nicht rückgeführt werden können. Es ist offensichtlich, dass Banken Betriebsmittelfinanzierungen selbst mit einer Corona-Krisen“-Bankgarantie, die (nur bzw. maximal) 80% des Ausfalls tragen wird, kaum im erforderlichen Ausmaß gewähren können (Anm.: dem Förderansuchen ist ein Rating des Unternehmens, das die Bank in Form der einjährigen Ausfallswahrscheinlichkeit erstellt, beizufügen!).
[update 7.4.2020: für KMU-Betriebsmittelkredite bis zur Höhe von 500.000 € ist eine 100%-Garantie der Republik möglich, für Großunternehmen deckt die Garantie 90% einer Kreditsumme von max. 120 Mio. € ab]

Maßnahmen müssen daher an zwei Punkten ansetzen:

  • Entlastung der Bank bzw. ihrer Bilanzen insbesondere von kurzfristigen Forderungen (unter einem Jahr)
  • Direktbeteiligungen (Eigenkapital statt Fremdkapital) des Staates an Unternehmen, um so die Kosten für die Steuerzahler zu minimieren, bzw. bei erfolgreicher Rettung am Erfolg partizipieren zu können.

Daher ist zur Bewältigung der Krise nicht nur an das Bankensystem zu denken, sondern es sind auch Instrumente des Kapital- bzw. Beteiligungsmarktes erforderlich. Wir halten daher eine Tandem-Lösung für zielführend: einen Corona-Stabilisierungsfonds zur Unterstützung des Bankensystems, sowie einen Corona-Beteiligungsfonds (Österreich-Treuhand) zur Unterstützung des Unternehmenssektors, die beide ergänzend zusammenwirken.

Ein Corona-Stabilisierungsfonds

Der Corona-Stabilisierungsfonds als Alternative zum Instrument der klassischen staatlichen Bankgarantien entlastet unmittelbar/direkt die Kreditinstitute (NPLs!) und erst mittelbar/indirekt die Unternehmen, indem er (Unternehmenskredit-)Forderungen der Banken übernimmt. Derzeit ist vorgesehen, dass bei schlagend werdender staatlicher Bankgarantie der  Staat bzw. der Steuerzahler den Verlust bis zu 80% trägt [update 7.4.2020: bis zu 100%], und die finanzierende Bank den Rest. Liegt die Kreditforderung jedoch beim Corona-Stabilisierungsfonds, kann dieser sie, für den Fall, dass die Forderung uneinbringlich ist, diese an den Corona-Beteiligungsfonds zum selben Preis, wie er sie von der Bank erworben hat, abtreten. Im zweiten Schritte wandelt der Corona-Beteiligungsfonds die Kreditforderung gegen eine Beteiligung am Unternehmen um: Die Finanzmittel stünden so dem Unternehmen weiter zur Verfügung, und ein Corona-krisenbedingter Konkurs könnte vermieden werden. Für den Staat bzw. Steuerzahler sind so die Unterstützungskosten nicht verloren, da für ihn die Chance besteht, an den Nachkrisenerträgen zu partizipieren.

Entlastung der Banken

Die kurzfristigen Kreditverbindlichkeiten (Laufzeit unter einem Jahr) der Unternehmen bei den Kreditinstituten beliefen sich Ende 2019 auf knapp 26 Mrd. €.

Die Forderungen, die die Kreditinstitute an den Fonds abtreten können, müssen gegen Unternehmen bestehen, die u.a. folgende Kriterien erfüllen:

  • ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben / ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben,
  • grundsätzlich solvent sind bzw. vor Ausbruch der Corona-Krise eine gesunde wirtschaftliche Basis hatten, und
  • aufgrund der lock-down-Maßnahmen von einem massiven Umsatzeinbruch betroffen sind.

Kritisch, insbesondere in Hinblick auf beihilfenrechtliche Fragen, ist das Pricing (zu welchem Preis bzw. mit welchen Abschlag erwirbt der Corona-Stabilisierungsfonds die Forderungen von den Kreditinstituten): Auch um Marktverzerrungen zu vermeiden, sollte sich das Pricing der Forderungen am internen Rating, das das Unternehmen bei treffenden Kreditunternehmen vor Ausbruch der Krise hatte, orientieren.

Die Forderungen an die Unternehmen können im Rahmen eines Kapitalmarktinstruments flexibler gestaltet werden als im Rahmen der Bankenregulierung, insbesondere durch das Zusammenspiel mit dem Corona-Beteiligungsfonds. So ist es leicht möglich, die Fremdfinanzierung der Unternehmen in eine (temporäre) Unternehmensbeteiligung (Eigenkapital) zu wandeln, und in Folge an einer Wertsteigerung des Unternehmens nach der Krise teilzuhaben.

Gestaltung des Stabilisierungs-Fonds

Der Corona-Stabilisierungsfonds wird als ABS-Finanzierungsvehikel gegründet, das vordringlich kurzfristige Finanzierungsinstrumente von Kreditinstituten übernimmt (die „assets“), bündelt und sich am Kapitalmarkt refinanziert. Dazu emittiert er Anteile mit unterschiedlichem Risiko: Insbesondere die risikoarmen („Senior“-) Tranchen könnten für private Investoren interessant werden, die risikoreicheren („Junior“-) Tranchen könnten die aws oder die ÖBAG für den Bund halten. Da alle Tranchen am Kapitalmarkt gehandelt werden können, könnte im Extremfall der Bund (bzw. aws, ÖBAG) 100% des Corona-Fonds halten.

Der Corona-Stabilisierungsfonds wird so gestaltet, dass er für das ABSPP (Asset-Backed Securities Purchase Programme) des Eurosystems qualifiziert, d.h. die EZB könnte Papiere des Fonds im Rahmen ihrer geldpolitischen Maßnahmen des QE (quantitative easing) kaufen, insbesondere im 750 Mrd. € PEPP (Pandemic Emergency Purchase Programme).

Bei Bedarf kann dieser Corona-Stabilisierungsfonds auch für mittel-/längerfristige Unternehmensfinanzierungen leicht erweitert werden, d.h. er könnte auch längerfristige Kreditforderungen von den Kreditinstituten übernehmen.

Der Corona-Beteiligungsfonds („Österreich-Treuhand“)

Mit diesem Instrument wird einerseits direkt Eigenkapital statt Kredite für Unternehmen in der Krise bereitgestellt, anderseits übernimmt er vom Corona-Stabilisierungsfonds die Kreditforderungen, die er in Beteiligungen umwandelt.

Das Ziel der Österreich-Treuhand ist klar definiert: nicht die langfristige Erzielung von Erträgen aus der Beteiligung, sondern ein möglichst rascher Ausstieg soll erfolgen, sobald wirtschaftliches Überleben des Unternehmens gewährleistet ist. Folglich wäre nach Beendigung der Krise und der „Soforthilfe“ bereits nach einigen Monaten ein „Strategie-Assessment“, d.h. ein Prüfen der Überlebensfähigkeit des Unternehmens im rezessiven Markt und Evaluieren und eine Ausstiegsmöglichkeit für die Österreich-Treuhand vorzusehen (Call-Option für Eigentümer, Put Option für den Staat).

Durch die Chance auf Dividenden und Wertsteigerung bei Rückzahlung wird für den Staat bzw. Steuerzahler ein möglicher Verlust minimiert oder sogar ein Ertrag realisiert.

Die Krisenunterstützung wird durch eine neu einzurichtende Institution (Österreich-Treuhand) realisiert und administriert. Um von kurzfristigen Liquiditätshilfen und von Förderungen strikt zu unterscheiden, sind Einstiegsvoraussetzungen zu definieren:

  • Überlebensfähiges Geschäftsmodell bereits vor der Krise,
  • Zukunftsfähigkeit (Ressourcen, Arbeitskräfte wie bisher vorhanden)
  • keine Neugründungen oder Umgründungen
Gestaltung der Beteiligungen

Eine Gleichbehandlung aller Unternehmen ist sicher zu stellen (keine ethischen, ökologischen, ideologischen Beteiligungskriterien – ausschließlich ökonomische Erfolgsaussichten).

Neben der unverschuldeten ökonomischen Schieflage sind weitere Kriterien für eine Beteiligung durch den Treuhand-Fonds zu definieren (Gewinnausschüttungsverbote, Verkaufsbeschränkungen usw.)

Unumgänglich sind ein aktives Controlling der Österreich-Treuhandbeteiligung und das Wahrnehmen von Eigentümerrechten, insbesondere eine aktive Mitwirkung an der strategischen Ausrichtung der Unternehmen.

Für Großunternehmen, die vielfach als Aktiengesellschaften organisiert sind, wäre das adäquate Beteiligungsinstrument die Vorzugsaktie, begleitet von einem Syndikats- oder Gesellschaftsvertrag, der dem Staat als Minderheitseigentümer weitgehende Mitbestimmungsrechte sichert. Darüber hinaus wären auch Aktienoptionen möglich.

Da KMU überwiegend als GesmbH organisiert sind, wäre das adäquate Beteiligungsinstrument die Atypisch Stille Gesellschaft (Einlage geht in das Vermögen des Unternehmens ein, Beteiligung des Gesellschafters an Gewinn und Verlust, Kontroll- und Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters).

Keinesfalls sollte die Abwicklung durch Banken oder ähnliche Institutionen (aws) erfolgen. Es bedarf einer staatlichen „unternehmerischen“ Organisation (Organisatorisch eventuell zu/neben der ÖBAG), nicht einer reinen Finanzierungsgesellschaft. Auch die Möglichkeit privater (oder Banken-)Beteiligung an der Österreich-Treuhand soll geschaffen werden.

Wird die Beteiligung beendet (Exit-Szenario), muss der Eigentümer später die Möglichkeit haben, Mezzanin-Kapital (die Atypisch Stille Gesellschaft) zu beenden bzw. auszuzahlen bzw. die Aktien „zurückzukaufen“ (Vorkaufsrechte). Wenn die Liquidität des Eigentümers dafür nicht ausreicht, wird ein schrittweiser Eigentumsübergang mit dafür geeigneten langfristigen Finanzierungen ermöglicht.

Maßnahmen in Deutschland

Deutschland hat bereits erkannt, dass zur Krisenbewältigung nicht nur Liquiditätsmaßnahmen notwendig sind, sondern auch Kapitalmaßnahmen in Form von Unternehmensbeteiligungen (temporäre „Verstaatlichung“) erforderlich sein werden. Die Regierung hat ein umfangreiches Paket beschlossen und dabei einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (bis zu 600 Mrd. €) für Unternehmen mit über 2000 Beschäftigten und 320 Mio. € Jahresumsatz eingerichtet. Der Fonds kann Bürgschaften bis zu 400 Mrd. € übernehmen, 100 Mrd. € für Kreditermächtigungen für Beteiligungsmaßnahmen an Firmen (Kapitalmaßnahmen) und weitere 100 Milliarden Euro für Sonderprogramme der staatlichen Bankengruppe KfW im Zuge der Corona-Krise bereitstellen.

Zusammenfassung

Die erfolgreiche Bekämpfung der Krise erfordert Maßnahmen, die im „Schutzschirm für die österreichische Volkswirtschaft“ der österreichischen Bundesregierung noch nicht vorgesehen sind. Um die anfängliche Liquiditätskrise nicht in eine Solvenz-Krise kippen zu lassen, sind jedoch strukturell weitere Maßnahmen zielführend.

Wir halten daher eine Tandem-Lösung für zielführend: Einen Stabilisierungsfonds zur Unterstützung des Bankensektors als Ergänzung zu Staatsgarantien und Haftungen, sowie einen Beteiligungsfonds (Österreich-Treuhand) zur Unterstützung des Unternehmenssektors als Ergänzung zu staatlichen Krediten. Stabilisierungsfonds und Beteiligungsfonds sind so konzipiert, dass sie ergänzend zusammenwirken.

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Peter Brandner, Die Weis[s]e Wirtschaft

Raimund Gfrerer, Die Weis[s]e Wirtschaft

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